Eine weitere, allerdings befristet eingerichtete Maßnahme des Gesetzgebers betrifft die Pflicht für Banken, sämtliche Kapitalabflüsse ab dem 01.03.2015 bis einschließlich 31.12.2022 von Konten natürlicher Personen, ausgenommen Geschäftskonten von Unternehmen sowie Anderkonten von Rechtsanwälten und Notaren, an das BMF zu melden. Die Meldepflicht setzt ab einem Abfluss von EUR 50.000 ein, wobei zwecks Vermeidung von Umgehungen offenkundig zusammenhängende Transaktionen zusammen zu zählen sind. Als Abfluss zählt dabei jede Auszahlung oder Überweisung von Sicht-, Termin-, oder Spareinlagen, jede Auszahlung oder Erbringung von Zahlungsdienstleistungen oder der Verkauf von Bundesschätzen, sowie die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland und generell jegliche Übertragung von Wertpapieren ins Ausland. Als Meldestart wurde der 31.10.2016 festgelegt.
Auch betreffend die Kontenabflussmeldepflicht wurde im Gesetz die Klärung wesentlicher Umsetzungsfragen ausgespart. So ist etwa ungeregelt geblieben, ob institutsinterne Übertragungen von Geldern oder der Eigenübertrag zwischen zwei Instituten ein Anwendungsfall der Abflussmeldepflicht sind. Weiters fehlen im Gesetz Parameter zur Bestimmung von “offenkundig” zusammengehörigen Transaktionen, welche eine Zusammenrechnung erfordern. Die Banken werden jedenfalls gehalten sein, ihre Transaktionsüberwachungssysteme mit entsprechenden Indizien auszustatten um z.B. zu erkennen, wann ein Depotübertrag im Inland eine Schenkung darstellt.
Nicht im ersten Entwurf vorgesehen, aber später hinzugenommen wurde neben der Kapitalabflussmeldepflicht auch die Pflicht, bestimmte Kapitalzuflüsse aus der Schweiz (zwischen 1. Juli 2011 und 31. Dezember 2012) sowie aus Liechtenstein (zwischen 1. Jänner 2012 und 31. Dezember 2013) an das BMF zu melden. Auch hier wurde eine Meldeschwelle von EUR 50.000 festgelegt. Als zu meldender Zufluss gilt dabei jegliches Verbringen von Vermögen aus den genannten Destination auf Konten heimischer Banken, egal ob es sich dabei um Geldtransfers, Depotüberträge oder sogar um Bareinzahlungen von zuvor in Liechtenstein oder der Schweiz behobenen Geldern handelt.
Betreffend die Meldung der für die Kunden berechneten Zuflüsse wurde den Betroffenen ein befristetes Wahlrecht eingeräumt. Sofern ein Kunde bis zum 31.03.2016 seiner jeweiligen Bank bekannt gibt dass er keine Meldung an das BMF wünscht, muss die Bank anstelle der Meldung bis spätestens 30.09.2016 für diesen Kunden eine anonyme Einmalzahlung in Höhe von 38 % der meldepflichtigen Vermögenswerte an das BMF abführen. Im Gegenzug zu der doch recht hohen Zahlung ist die Abfuhr für den Kunden mit Abgeltungswirkung für Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Stiftungseingangssteuer und Versicherungssteuer verbunden. Sofern der Kunde dieses Wahlrecht nicht (rechtzeitig) nützt, hat die Bank bis spätestens 31.12.2016 unter Angabe vollständiger Angaben zu dem Kunden und unter Angabe des zugeflossenen Betrags an das BMF Meldung zu erstatten.
Das Eruieren und die genaue Berechnung der meldepflichtigen Vermögenswerte stellt die Banken vor enorme Herausforderungen. Der von der Bank bei der Durchsicht der in der Bank aufliegenden Informationen abzuverlangende Sorgfaltsmaßstab wurde nicht gesetzlich definiert. Insbesondere die Zuordnung von Wertpapierüberträgen zu Liechtenstein bzw. Schweiz und die Klärung der Herkunft von Bareinzahlungen ist ohne unverhältnismäßigem Aufwand nicht zu bewerkstelligen. Ungeregelt blieb auch die (Nicht?-)Zusammenrechnung von Überträgen auf Gemeinschaftskonten mit Umsätzen auf Einzelkonten der Kunden. Zudem stellt sich für Banken aus Sicht der Kundenbetreuung die Frage, ob sie die betroffenen Kunden im Vorfeld (also vor dem 31.3.2016) über ihr Wahrecht informieren möchte oder nicht.
Bei weiterführenden Fragen erreichen Sie Mag. Volker Enzi unter volker.enzi@csuite.at