Das Bankenpaket 2015: Erlass zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

In einem Erlass des BMF sind unlängst einige Rechtsansichten der Behörde bekannt gegeben worden, welche den Banken die Anwendung der Bestimmungen des Kapitalabfluss-Meldegesetzes erleichtern sollen.

Der weitaus inhaltsreichere Teil betrifft Konkretisierungen zu den Meldeverpflichtungen betreffend Kapitalabflüsse von Privatpersonen.  So soll nach Ansicht des BMF der Begriff der Schenkung im Gesetz nicht im zivilrechtlichen Sinn ausgelegt werden, sondern (für Zwecke der Bestimmung meldepflichtiger Kapitalabflüsse) alle Depotübertragungen mittels freier Lieferung erfassen, ausgenommen bloße Eigenüberträge. Zur Bestimmung von Eigenüberträgen wurden restriktive Parameter definiert:

Sowohl unbare Transaktionen, als auch Bartransaktionen und Depotüberträge können zwar Eigenüberträge sein. Voraussetzung ist aber jeweils, dass alle Inhaber des Auftraggeber-Kontos bzw. Depots mit den Inhabern des Begünstigten-Kontos bzw. Depots ident sind, Auftraggeber- und Begünstigten Konto bzw. Depot bei derselben Bank geführt werden, die Soll- und Haben-Beträge annähernd ident sind und die Buchungen taggleich erfolgen. Diese sehr enge Definition umfasst z.B. nicht Eigenüberträge von Privatpersonen auf eigen Konten bei Fremdinstituten.

Betreffend die Pflicht zur Meldung von zusammengehörigen Kapitalabflüssen, die in Summe EUR 50.000 übersteigen, zieht das Ministerium eine inhaltliche Parallele zu § 40 Abs. 1 Z 2 BWG und schreibt eine (bislang auch in Zusammenhang mit § 40 Abs. 1 Z 2 BWG unbekannte) Zusammenrechnung von Überweisungen an das gleiche Empfängerkonto, Barbehebungen sowie Depotüberträgen jeweils vom gleichen Konto/Depot innerhalb eines Quartals vor. Erreicht eine der drei Sparten EUR 130.000, so ist nach dem BMF von einer Meldepflicht auszugehen. Übergreifende Zusammenrechnungen von Beträgen der drei Sparten müssen jedoch nicht vorgenommen werden. Dieser Querverweis der Regelungen zur Zusammenrechnung bedingt bei den Banken wohl eine Evaluierung der für die Zwecke der Geldwäscheprävention im Zahlungsverkehr implementierten Verdachtsszenarien.

Zur Meldepflicht von Kapitalzuflüssen aus der Schweiz bzw. Liechtenstein trifft das BMF nur wenige Detailregelungen. Jedenfalls kann nach dem BMF bei Vorliegen einer Meldepflicht aufgrund von Kontoeingängen über EUR 50.000 auf eine separate Meldung wegen Depotzuflüssen verzichtet werden, was den Banken wohl einigen Aufwand erspart. Bei Zuflüssen unter EUR 50.000 müssen allerdings auch Zuflüsse auf Depots untersucht werden. Hinsichtlich der Herkunft der Zuflüsse ist dabei auf die liefernden Banken (= auftraggebende Banken) abzustellen.

Bei weiterführenden Fragen erreichen Sie Mag. Volker Enzi unter volker.enzi@csuite.at

Das Bankenpaket 2015: Gemeinsamer Meldestandard

Der letzte Teil des Bankenpakets betrifft die innerstaatliche Umsetzung der politisch bereits in 2014 zugesagten Teilnahme an einem globalen automatisierten Datenaustausch in Steuerangelegenheiten (“gemeinsamer Meldestandard”, “CRS”). Wie bereits seit 01.07.2014 aufgrund der FATCA-Regelungen gegenüber den USA in Kraft, soll ab 01.10.2016 von den heimischen Banken auch für viele weitere Staaten (darunter sämtliche Mitgliedstaaten des EWR und der OECD) zu jedem Kunden erhoben werden ob er in einem an dem gemeinsamen Meldestandard teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist.  Wenn ja, sind Stichtag bezogen wesentliche Daten zu dem Kunden und der Kontobeziehung (zB. Kontostand bzw. Depotwert per Jahresultimo, Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Veräußerungserlöse) an das BMF zur Weiterleitung an die betreffenden Staaten zu übermitteln. Die Meldepflicht gilt ähnlich den FATCA Regelungen für natürliche Personen sowie für passive NFE`s, also Gesellschaften oder andere Entitäten, welche keine operative Tätigkeit entfalten. Die Meldepflicht nach dem gemeinsamen Meldestandard wird stufenweise ab dem 01.10.2016 eingeführt und soll ab dem Meldejahr 2019 auch inklusive sämtlicher bereits jetzt bestehender Kundenbeziehungen zu Personen aus teilnehmenden Ländern in Vollanwendung stehen.

In einer Durchführungsverordnung hat das BMF jüngst einige Ausnahmen von der Meldepflicht normiert. Darunter fallen z.B. Betriebliche Vorsorgekassen, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien im Sinne des ImmoInvFG sowie die Pfandbriefbank. Auf Produktebene unterfallen z.B. Betriebliche Kollektivversicherungen, bestimmte Sammelanderkonten und Bauspareinlagen nicht der Meldepflicht.

Obwohl zu den Regelungen des gemeinsamen Meldestandards inhaltlich weniger Zweifelsfragen bestehen, ist die konkrete Umsetzung in den Banken dennoch eine große Herausforderung. Einerseits müssen technische Vorkehrungen zur Erkennung der in anderen Ländern ansässigen Personen sowie passiven NFE`s eingerichtet werden. Andererseits sind die Kundenbetreuer umfassend mit den Regelungen des gemeinsamen Meldestandards vertraut zu machen.

Die oben beschriebenen Regelungen des Bankenpakets erfordern in den heimischen Banken zahlreiche Umsetzungsmaßnahmen auf mehreren Ebenen. Zunächst müssen die technischen Voraussetzungen für die automatisierte Übermittlung der geforderten Daten geschaffen werden, durch automatisierte Kontrollen des Kundenstamms und des Zahlungsverkehrs und durch die Schaffung von Schnittstellen zum zentralen Speichermedium im BMF (voraussichtlich FinanzOnline).  Dazu laufen in allen Rechenzentren Österreichs bereits Umsetzungsprojekte. Weiters ist erforderlich, die neuen Verpflichtungen in die Arbeitsabläufe der Bank zu integrieren und das Personal entsprechend zu schulen. Schon jetzt sind viele Kundenbetreuer aufgrund der hohen Sensibilität der Kunden für die neuen Regelungen mit Fragen konfrontiert.

Bei weiterführenden Fragen, insbesondere auch zu Lösungsvorschlägen zu den im Gesetz offen gelassenen Umsetzungsdetails, zur Implementierung von geeigneten Arbeitsabläufen und Dienstanweisungen und zur internen Sicherstellung der korrekten Umsetzung der Regelungen erreichen Sie Mag. Volker Enzi unter volker.enzi@csuite.at

Das Bankenpaket 2015: Kontenzufluss- und Abflussmeldungen

Eine weitere, allerdings befristet eingerichtete Maßnahme des Gesetzgebers betrifft die Pflicht für Banken, sämtliche Kapitalabflüsse ab dem 01.03.2015 bis einschließlich 31.12.2022 von Konten natürlicher Personen, ausgenommen Geschäftskonten von Unternehmen sowie Anderkonten von Rechtsanwälten und Notaren, an das BMF zu melden. Die Meldepflicht setzt ab einem Abfluss von EUR 50.000 ein, wobei zwecks Vermeidung von Umgehungen offenkundig zusammenhängende Transaktionen zusammen zu zählen sind. Als Abfluss zählt dabei jede Auszahlung oder Überweisung von Sicht-, Termin-, oder Spareinlagen, jede Auszahlung oder Erbringung von Zahlungsdienstleistungen oder der Verkauf von Bundesschätzen, sowie die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland und generell jegliche Übertragung von Wertpapieren ins Ausland. Als Meldestart wurde der 31.10.2016 festgelegt.

Auch betreffend die Kontenabflussmeldepflicht wurde im Gesetz die Klärung wesentlicher Umsetzungsfragen ausgespart. So ist etwa ungeregelt geblieben, ob institutsinterne Übertragungen von Geldern oder der Eigenübertrag zwischen zwei Instituten ein Anwendungsfall der Abflussmeldepflicht sind. Weiters fehlen im Gesetz Parameter zur Bestimmung von “offenkundig” zusammengehörigen Transaktionen, welche eine Zusammenrechnung erfordern. Die Banken werden jedenfalls gehalten sein, ihre Transaktionsüberwachungssysteme mit entsprechenden Indizien auszustatten um z.B. zu erkennen, wann ein Depotübertrag im Inland eine Schenkung darstellt.

Nicht im ersten Entwurf vorgesehen, aber später hinzugenommen wurde neben der Kapitalabflussmeldepflicht auch die Pflicht, bestimmte Kapitalzuflüsse aus der Schweiz (zwischen 1. Juli 2011 und 31. Dezember 2012) sowie aus Liechtenstein (zwischen 1. Jänner 2012 und 31. Dezember 2013) an das BMF zu melden. Auch hier wurde eine Meldeschwelle von EUR 50.000 festgelegt. Als zu meldender Zufluss gilt dabei jegliches Verbringen von Vermögen aus den genannten Destination auf Konten heimischer Banken, egal ob es sich dabei um Geldtransfers, Depotüberträge oder sogar um Bareinzahlungen von zuvor in Liechtenstein oder der Schweiz behobenen Geldern handelt.

Betreffend die Meldung der für die Kunden berechneten Zuflüsse wurde den Betroffenen ein befristetes Wahlrecht eingeräumt. Sofern ein Kunde bis zum 31.03.2016 seiner jeweiligen Bank bekannt gibt dass er keine Meldung an das BMF wünscht, muss die Bank anstelle der Meldung bis spätestens 30.09.2016 für diesen Kunden eine anonyme Einmalzahlung in Höhe von 38 % der meldepflichtigen Vermögenswerte an das BMF abführen. Im Gegenzug zu der doch recht hohen Zahlung ist die Abfuhr für den Kunden mit Abgeltungswirkung für Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Stiftungseingangssteuer und Versicherungssteuer verbunden. Sofern der Kunde dieses Wahlrecht nicht (rechtzeitig) nützt, hat die Bank bis spätestens 31.12.2016 unter Angabe vollständiger Angaben zu dem Kunden und unter Angabe des zugeflossenen Betrags an das BMF Meldung zu erstatten.

Das Eruieren und die genaue Berechnung der meldepflichtigen Vermögenswerte stellt die Banken vor enorme Herausforderungen. Der von der Bank bei der Durchsicht der in der Bank aufliegenden Informationen abzuverlangende Sorgfaltsmaßstab wurde nicht gesetzlich definiert. Insbesondere die Zuordnung von Wertpapierüberträgen zu Liechtenstein bzw. Schweiz und die Klärung der Herkunft von Bareinzahlungen ist ohne unverhältnismäßigem Aufwand nicht zu bewerkstelligen. Ungeregelt blieb auch die (Nicht?-)Zusammenrechnung von Überträgen auf Gemeinschaftskonten mit Umsätzen auf Einzelkonten der Kunden. Zudem stellt sich für Banken aus Sicht der Kundenbetreuung die Frage, ob sie die betroffenen Kunden im Vorfeld (also vor dem 31.3.2016) über ihr Wahrecht informieren möchte oder nicht.

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Das Bankenpaket 2015: Kontenregister

Im zentral beim BMF geführten Kontoregister werden künftig alle Konten und Depots gelistet sein, die in Österreich geführt werden, vom Girokonto über Bausparkonten und Wertpapierdepots bis hin zum klassischen Sparbuch. Dies unabhängig von der Steueransässigkeit der Inhaber. Das sind in Summe rund 33 Millionen Konten. Die einzumeldenden Daten umfassen neben dem vollständigen Namen und dem Geburtsdatum der Kontoinhaber auch deren jeweilige Adresse und Ansässigkeitsstaat, sowie Angaben zu zeichnungsberechtigten Personen, allfälligen Treugebern und wirtschaftlichen Eigentümern im Falle juristischer Personen und Stiftungen.

Gespeist wird das Kontenregister durch Meldungen der österreichischen Banken. Sämtliche Konten, die per 01.03.2015 bei einem österreichischen Kreditinstitut bestanden haben oder danach eröffnet wurden bzw. werden, sind unter Angabe wesentlicher Stammdaten zu den Konten in das Kontenregister einzumelden. Während der Laufzeit der Konten sind die übermittelten Stammdaten laufend aktuell zu halten. Erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Kontoschließung werden die Daten im Kontenregister gelöscht.

In das Kontenregister wird für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten, sowie für finanzstrafrechtliche Zwecke den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht Auskunft gewährt werden. Weiters wird, wenn im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem BFG Auskunft gewährt. Im Verfahren zur Veranlagung der ESt, der KöSt und der USt sind Auskünfte aus dem Kontenregister allerdings nicht zulässig, außer wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Abfragen sollen online erfolgen, entsprechend dokumentiert werden und dem Betroffenen gegenüber auch transparent sein. So kann jede Bürgerin und jeder Bürger über Finanzonline in Erfahrung bringen, welche Daten über sie/ihn im Kontenregister gespeichert sind. Über erfolgte Abfragen wird ebenfalls auf Anfrage informiert.

Im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz wurden leider einige für die konkrete Umsetzung der Vorschriften wesentliche Details aufgrund mangelnder Vorbereitung nicht geregelt. Teilweise soll dies nun in einer eigenen Verordnung des BMF nachgeholt werden. In dieser wird auch der genaue Startzeitpunkt für die Meldungen festgelegt werden. Mit der Verordnung zur Register-Gründung ist nach Auskunft aus dem BMF aber frühestens im ersten Quartal 2016 zu rechnen. Viel Zeit zur Umsetzung der Vorschriften wird danach wohl nicht mehr bleiben.

Spannend ist etwa, ob die bestehenden Divergenzen zwischen den nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz einzumeldenden Daten und dem aufgrund bestehender Aufsichtsgesetze (vor allem dem Bankwesengesetz) derzeit vorhandenen Daten zu Kunden durch das BMF in der Verordnung adressiert werden und wie mit derlei “Datenlecks” zu bestehenden Konten umgegangen werden soll. Ein weiteres wichtiges Thema betrifft den Anwendungsbereich des Gesetzes für inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute sowie für Konten von in EWR-Niederlassungen österreichischer Banken gebuchten Kunden. Nicht klar geregelt ist, ob die Banken für die Einholung erforderlicher Daten zu den Kunden (wie z.B. dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen) eine Zustimmung des Kunden einholen müssen. Fraglich ist auch, wie die Meldungen bei besonderen Konten wie z.B. Maturaballkonten, Klassenkonten etc mit mehr als 20 “wirtschaftlichen Eigentümern” erfolgen sollen.

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Das Bankenpaket 2015 – neue Herausforderungen für Kreditinstitute

von Mag. Volker Enzi und Univ.-Prof. Dr. Georg Eisenberger

Unter der Bezeichnung “Bankenpaket” wurde im Sommer 2015 eine Reihe von Gesetzen beschlossen, mit denen der österreichische Gesetzgeber vor allem die Arbeit der heimischen Finanz(straf)behörden erleichtern wollte. Auch die im Vorjahr eingegangene internationale Verpflichtung zum Austausch in Steuerangelegenheiten wurde mit dem Bankenpaket innerstaatlich umgesetzt. Durch die getroffenen Maßnahmen verspricht sich der Bund Erfolge im Kampf gegen Steuer- und Sozialversicherungsbetrug. Das soll zu zusätzlichen Einnahmen von rund 700 Mio. Euro pro Jahr führen.

Die neuen Regelungen bewirken also eine weitere Zurückdrängung des Bankgeheimnisses zugunsten der Möglichkeiten lokaler und internationaler (Steuer-)Behörden. Sie stellen aber auch eine enorme Zusatzbelastung für Kreditinstitute dar, da diese die erforderlichen Daten nicht nur wie schon bisher in Einzelfällen auf Anfrage, sondern nunmehr vollständig, standardisiert und laufend zu übermitteln haben. Die Institute müssen auch Fragen zu steuerlichen Eigenschaften ihrer Kunden klären, die bis dato nicht in den Kundenakten von Banken enthalten waren.

Aufgrund der in den Gesetzen für die (auch fahrlässige) Nichteinhaltung der neuen Regelungen vorgesehenen hohen Geldstrafen bis zu EUR 200.000 wird jede Bank angehalten sein, sich mit den aus den neuen Regelungen resultierenden Aufgaben und sich daraus ergebenden Umsetzungsmaßnahmen sehr genau auseinander zu setzen.

In den nachfolgenden Blogbeiträgen hat Mag Volker Enzi, der bereits mehrere Banken bei der Umsetzung des Bankenpakets beraten hat, die einzelnen neuen Aufgabengebiete mit Fokus auf deren zentralen Problemstellungen kurz beleuchtet.