Das Bankenpaket 2015: Erlass zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

In einem Erlass des BMF sind unlängst einige Rechtsansichten der Behörde bekannt gegeben worden, welche den Banken die Anwendung der Bestimmungen des Kapitalabfluss-Meldegesetzes erleichtern sollen.

Der weitaus inhaltsreichere Teil betrifft Konkretisierungen zu den Meldeverpflichtungen betreffend Kapitalabflüsse von Privatpersonen.  So soll nach Ansicht des BMF der Begriff der Schenkung im Gesetz nicht im zivilrechtlichen Sinn ausgelegt werden, sondern (für Zwecke der Bestimmung meldepflichtiger Kapitalabflüsse) alle Depotübertragungen mittels freier Lieferung erfassen, ausgenommen bloße Eigenüberträge. Zur Bestimmung von Eigenüberträgen wurden restriktive Parameter definiert:

Sowohl unbare Transaktionen, als auch Bartransaktionen und Depotüberträge können zwar Eigenüberträge sein. Voraussetzung ist aber jeweils, dass alle Inhaber des Auftraggeber-Kontos bzw. Depots mit den Inhabern des Begünstigten-Kontos bzw. Depots ident sind, Auftraggeber- und Begünstigten Konto bzw. Depot bei derselben Bank geführt werden, die Soll- und Haben-Beträge annähernd ident sind und die Buchungen taggleich erfolgen. Diese sehr enge Definition umfasst z.B. nicht Eigenüberträge von Privatpersonen auf eigen Konten bei Fremdinstituten.

Betreffend die Pflicht zur Meldung von zusammengehörigen Kapitalabflüssen, die in Summe EUR 50.000 übersteigen, zieht das Ministerium eine inhaltliche Parallele zu § 40 Abs. 1 Z 2 BWG und schreibt eine (bislang auch in Zusammenhang mit § 40 Abs. 1 Z 2 BWG unbekannte) Zusammenrechnung von Überweisungen an das gleiche Empfängerkonto, Barbehebungen sowie Depotüberträgen jeweils vom gleichen Konto/Depot innerhalb eines Quartals vor. Erreicht eine der drei Sparten EUR 130.000, so ist nach dem BMF von einer Meldepflicht auszugehen. Übergreifende Zusammenrechnungen von Beträgen der drei Sparten müssen jedoch nicht vorgenommen werden. Dieser Querverweis der Regelungen zur Zusammenrechnung bedingt bei den Banken wohl eine Evaluierung der für die Zwecke der Geldwäscheprävention im Zahlungsverkehr implementierten Verdachtsszenarien.

Zur Meldepflicht von Kapitalzuflüssen aus der Schweiz bzw. Liechtenstein trifft das BMF nur wenige Detailregelungen. Jedenfalls kann nach dem BMF bei Vorliegen einer Meldepflicht aufgrund von Kontoeingängen über EUR 50.000 auf eine separate Meldung wegen Depotzuflüssen verzichtet werden, was den Banken wohl einigen Aufwand erspart. Bei Zuflüssen unter EUR 50.000 müssen allerdings auch Zuflüsse auf Depots untersucht werden. Hinsichtlich der Herkunft der Zuflüsse ist dabei auf die liefernden Banken (= auftraggebende Banken) abzustellen.

Bei weiterführenden Fragen erreichen Sie Mag. Volker Enzi unter volker.enzi@csuite.at

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